AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand: 01.08.2023)
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen Entleiher und dem Verleiher. Gemäß § 12 AÜG muss für jeden Auftrag ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen. Abweichende Einkaufsbedingungen oder AGB des Entleihers gelten nicht.
2. Pflichten des Entleihers
Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einsetzen. Eine Umsetzung des Leiharbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz / Arbeitsbereich bedarf der Zustimmung des Verleihers. Der Entleiher sichert zu, dass er den Arbeitnehmer nicht weiter überlässt (sog. Kettenverleih).
3. Drehtürklausel
Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs.3 AÜG vorliegen, ist der Entleiher verpflichtet dem Verleiher unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, ob der überlassene Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem konzernmäßig verbundenen Unternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz ausgeschieden ist. Trifft das zu, teilt der Entleiher dies dem Verleiher unverzüglich mit. Beide Vertragspartner können angesichts der daraus resultierenden Rechtsfolgen der Equal Treatment entscheiden, ob es bei der Überlassung bleiben soll und ggf. die Arbeitnehmerüberlassungsverträge anpassen.
4. Haftung und Freistellung
Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung des Verleihers ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie z. B. der ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers, haftet der Verleiher auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird – auch bei Personenschäden – ausgeschlossen.
Kommt es in dem Betrieb des Entleihers zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Entleiher bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Entleiher für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer.
Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der Entleiher ist ferner verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Entleiher gegen den Verleiher richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.
5. Preise und Zuschläge Berechnungsbasis
Alle genannten Preise gelten ohne Zuschläge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Verleiher berechnet Zuschläge wie folgt:
• Nachtzuschlag von 22:00 – 06:00 Uhr 25%
• Samstagzuschlag von 06:00 – 22:00 Uhr 10%
• Sonntagszuschlag von 06:00 – 22:00 Uhr 50 %
• Feiertagszuschlag 100%
(inkl. Oster- und Pfingstsonntag, 24.12. + 31.12. ab 14:00 Uhr)
Maßgebend ist die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit wird nur der jeweils höchste Zuschlag berechnet.
Der Verleiher hat zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach verpflichtenden Lohnerhöhungen, sei es durch Tariflohnerhöhungen (inkl. Erhöhung von Branchenzuschlägen), Geltung von Mindestlöhnen, vertragliches oder gesetzliches Equal Treatment, zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.
6. Bestätigung der Arbeitsleistung
Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden, die ihm die Arbeitnehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift monatlich zu bestätigen.
7. Behördliche Genehmigung
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Entleiher unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.
8. Beanstandungen und Mängel
Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher dem Verleiher unverzüglich mit. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb von fünf Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche ausgeschlossen. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von vier Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten vier Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet.
9. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder deren Teile. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
10. Der Auftraggeber und der Personaldienstleister werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter und insbesondere der Zeitarbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der AG und der PDL nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor. Der Auftraggeber und der Personaldienstleister beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung.